Barrierefreiheit – Behindertengerechtigkeit: Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für alle, ohne Diskriminierung

Podcast
OpenUp
  • Barrierefreiheit
    56:55
audio
57:00 Min.
„Das Auto und die ökologische Katastrophe“ - von Kilian Jörg
audio
57:00 Min.
Nachhaltigkeit mit Druck: Konfrontation oder Kooperation – was bringt mehr?
audio
57:00 Min.
All you need is less – Aufbruch in eine Ökonomie des Weniger
audio
57:00 Min.
Regieren gegen Bürger:innen – Wider die Zerstörung unserer Lebensgrundlage und der Demokratie
audio
57:00 Min.
Silosophie
audio
57:00 Min.
Lichtverschmutzung
audio
57:00 Min.
Greenpeace Experte Stefan Stadler zu Neusiedler See, Fracking und Lobau
audio
57:00 Min.
Klimakrise und was hat meine Semmel damit zu tun?
audio
57:00 Min.
CO2 neutrale Verkehrswende in Oberösterreich
audio
57:00 Min.
Es ist höchste Zeit! - Die Gerechtigkeit und das Klima

Bundes-Behindertengleichstellungs-Gesetz (BGStG)

Das seit 1. Jänner 2006 geltende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu zählt insbesondere der gleichberechtigte Zugang zu öffentlich verfügbaren Dienstleistungen, der durch bauliche Barrieren oftmals nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.

Bauliche Barrieren (z.B. aufgrund von Stufen oder zu geringer Türbreiten) können nach den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes eine Diskriminierung darstellen und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen (aber auch Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche), wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Das BGStG regelt die Rechtsfolgen einer Benachteiligung (Diskriminierung).

Bauliche Barrieren fallen laut Gesetz grundsätzlich unter den Tatbestand der Diskriminierung und müssen beseitigt werden, es sei denn ihre Beseitigung hätte unverhältnismäßig hohe Belastungen zur Folge. Diese müssen in jedem Einzelfall durch eine Zumutbarkeitsprüfung festgestellt werden. Allerdings muss selbst in diesen Fällen alles getan werden, um zumindest eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Für die Beseitigung baulicher Barrieren gibt es Übergangsbestimmungen mit festgesetzten Investitionshöhen bis zum 31.12.2015.

Um wirtschaftliche Härten zu vermeiden, gelten Übergangsbestimmungen. Überprüfungen sollen weiters klären, inwieweit die Beseitigung einer solchen baulichen Barriere zumutbar ist.

Durch überlegtes Planen und Bauen lassen sich künstliche Barrieren zu einem beachtlichen Teil vermeiden. Die Lebensräume werden damit – nicht nur behinderten – Menschen sondern für alle nutzbarer gemacht und die Chancen benachteiligter Personengruppen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben damit nachhaltig verbessert.

Die Anforderungen der Grundlagen für barrierefreies Bauen sind in eigenen ÖNORMEN definiert und zusammengefasst. Diese wurden großteils in die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer aufgenommen. Im Rahmen der Entwicklung bautechnischer Anforderungen wurden erstmals im Jahr 2007 vom Österreichischen Institut für Bautechnik (der Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens) sechs Richtlinien erstellt welche als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften dienen. Darin enthalten sind unter anderem auch Richtlinien zur Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Diese können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Richtlinien wurden neu überarbeitet und im Oktober 2011 in der Generalversammlung des OIB beschlossen. Sie sind am 15. Oktober 2012 in Kraft getreten.

Das fordert die Konvention; Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert von den Ländern und Gemeinden unter anderem Barrierefreiheit in einem umfassenden Sinn bei neuen Planungen und Bauten herzustellen und bestehende Barrieren mit allen zumutbaren Anstrengungen möglichst rasch zu beseitigen.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Behindertengleichstellung und Barrierefreiheit finden Sie auf der Website des Bundessozialamtes http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/.

 

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht in Art. 33 Abs. 2 vor, dass die Vertragsstaaten innerstaatliche Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung einrichten. Neben dem Bundes-Monitoringausschuss, der bereits seit Jahren Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes überwacht, gibt es für den Kompetenzbereich der Bundeshauptstadt die Wiener Monitoringstelle.

 

Die Wiener Monitoringstelle

Wiener Etappenplan: Monitoringstelle kritisiert viel zu lange Übergangsfristen

Die Wiener Monitoringstelle hat ihre Empfehlungen zum Etappenplan für den Abbau baulicher Barrieren in der Stadt Wien veröffentlicht: Besonders problematisch erscheinen dabei die viel zu langen Übergangsfristen.

Die Stadt Wien plant, ihre öffentlich zugänglichen Amtsgebäude bis zum Jahr 2042 barrierefrei umzubauen. Diese Übergangsfrist ist nach Ansicht der Wiener Monitoringstelle viel zu lang. Als Ansatzpunkt für eine angemessene Frist könnten die Übergangsfristen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz herangezogen werden, die eine barrierefreie Umgestaltung bis 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2019 vorsehen, formuliert es die Monitoringstelle in ihren Empfehlungen zum Etappenplan.

Die Monitoringstelle für Wien geht davon aus, dass die Stadt Wien grundsätzlich die Absicht hat, die bauliche Barrierefreiheit in ihren öffentlich zugänglichen Amtsgebäuden herzustellen und zu gewährleisten. Der Etappenplan sollte aufzeigen, wann welche Gebäude der Stadt Wien barrierefrei umgebaut werden. Das kann er aber in der jetzigen Form nicht leisten, schreibt die Monitoringstelle in ihren Empfehlungen.

 

Diverse Links und Broschüren für vertiefende Informationen

–                  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228 (BGStG)

–                  https://www.wko.at/Content.Node/branchen/ooe/Barrierefreiheit_im_Tourismus.html (Barrierefreiheit im Tourismus)

–                  https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/127/Seite.1270300.html (Allgemeines zum barrierefreien Bauen)

–                  http://www.uibk.ac.at/fakultaeten/technische-wissenschaften/pr-team/bauingenieurexkursion/exkursionsziele/101111-barrierefreies-bauen/oenorm-b-1600.pdf

–                  http://sozialesdesign.org/ (Zum Thema Soziales Design finden Interessenten auch zu Fragen der barrierefreien Gestaltung zusammenfassende Hinweise zu Projekten, die am Institut für Soziales Design durchgeführt wurden (inkl. Publikationshinweise)

–                  https://www.wko.at/Content.Node/branchen/ooe/BundesbehindertengleichstellungsG.pdf

–                  http://www.bizeps.or.at/gleichstellung/rechte/bgstg.php (mit Erläuterungen)

–                  https://www.wko.at/Content.Node/branchen/ooe/Erl__uterungen_BGStG.pdf (Erläuterungen)

–                  http://bidok.uibk.ac.at/library/wko-einstellung.html#idp7028064 (detaillierte Info)

–                  http://www.bmvit.gv.at/service/publikationen/verkehr/gesamtverkehr/downloads/mobilitaet.pdf

–                  http://www.klagsverband.at/archives/8362

–                  ÖNORM B 1600, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

–                  Technische Informationsblätter des Netzwerks Barrierefrei (zu beziehen über den Dachverband der österr. Behindertenverbände Arge Rehabilitation)

–                  Handbuch Barrierefreies Bauen für ALLE Menschen. Planungsgrundlagen. Stadt Graz, Stadtbaudirektion (Hsg.), E-Mail: barrierefrei@stadt.graz.at

 

Interviewpartner:

 

Gestalter dieser Sendung

Dr. Bernd Schweeger/bernd.schweeger (at) wu-wien.ac.at

Diese Sendung ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz. (CC-BY-NC-ND)

 

Unsere Signation bzw. kurze musikalische Begleitung ist unter CC-Lizenz folgendem Titel entnommen:

  • „Coolman“ aus dem Album „Kogani“ der Formation Suerte

Schreibe einen Kommentar