werten den Rad- und Fußverkehr auf.
So wird u.a. erstmals ein verbindlicher Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge festgelegt, der im Ortsgebiet 1,5 m und außerhalb 2 m beträgt. Allerdings darf, sofern das Kfz mit maximal 30 km/h unterwegs ist, dieser Mindestabstand unterschritten werden, was die Wirksamkeit dieser Neuregelung deutlich abzuschwächen droht.
Als Radfahrer sehe ich zwar durchaus ein, dass z.B. auf einem “Bauernstraßl” ein vorsichtiges Überholen erlaubt sein soll, in manchen Stadtstraßen mit links und rechts parkenden und oft auch noch überbreiten Autos möchte ich allerdings nicht überholt werden, wobei sich zudem die Frage stellt, ob in beiden Konstellationen nicht auch Tempo 30 bereits zu viel des Guten ist.
Eltern oder sonstige Begleitpersonen von Kindern bis zu 12 Jahren dürfen künftig erlaubter Weise neben ihren Schützlingen fahren, in Tempo 30-Zonen ist auch das Nebeneinanderfahren von Erwachsenen erlaubt.
Zur 33. Novelle der StVO wird es einen ausführlichen Kommentar der Redaktion geben, selbstverständlich in erster Linie aus dem Blickwinkel des Rad- und Fußverkehrs.
Link zum Mitschnitt der Radlobby-Veranstaltung CO2-neutrale Mobilität in OÖ: https://cba.media/574672.
Erich Klinger, 21. September 2022