Die UNRWA: Eine virtuelle Existenz des palästinensischen Volkes

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Die UNRWA: Virtuelle Existenz des palästinensischen Volkes

Eine Agentur der UNO im sorgfältig inszenierten Zwielicht

Es geht um die wichtigste für die Betreuung palästinensischer Flüchtlinge zuständige UN-Unterorganisation UNRWA – „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“, ursprünglich ein temporäres Hilfsprogramm, das seit 1949 ständig verlängert wird. Ziemlich bald während des aktuellen Gaza-Krieges wird der Verdacht laut, diese Agentur hätte in ihren Reihen ein paar oder auch ein paar mehr bekennende Anhänger, und sogar praktizierende Mitglieder der Hamas. Die umgehende Suspendierung des betroffenen Personals und die Ankündigung eingehender interner Ermittlungen seitens der Leitung schützt weder vor den immer massiveren Forderungen Israels, die Organisation als Ganze endlich einzustampfen, noch vor den teilweise prompt in die Praxis umgesetzten Ankündigungen der wichtigsten, der westlichen Geldgeberländer. Die UNRWA selbst ist empört und spricht von Sippenhaft und Vorverurteilung und bekommt Unterstützung von Seiten der Palästinenservertreter, der arabischen und anderer Staaten, sowie den Aktivisten anderer internationaler Hilfsorganisationen. Gestritten wird um die Notwendigkeit oder Unmöglichkeit der Trennung zwischen einer Tätigkeit in der UNRWA und dem Terror, gegen den sich Israel nach international maßgeblicher Meinung zur Wehr setzen muss und darf. Diese Trennung ist angesichts der Sache, die da seit Jahrzehnten abläuft, nicht ganz einfach.

UNRWA: Die Organisation eines virtuellen palästinensischen Volkes im jahrzehntelangen status nascendi

Die fortwährende israelische Politik der Verhinderung einer palästinensischen Staatsgründung hat den Gründungs- und fortwährenden Existenzgrund der UNRWA über die Jahrzehnte reproduziert: Gegönnt hat sich die in der UNO versammelte Weltgemeinschaft – seinerzeit – diese exklusiv für die Betreuung der Palästinenser zuständige Organisation, weil der ursprüngliche Plan zur Gründung eines jüdischen und eines arabisch-palästinensischen Staates im vormals britischen Mandatsgebiet Palästina nur zur Hälfte aufgegangen ist: Die international orchestrierte Überführung des britisch-zionistisch-arabischen Streits um die Zukunft des Landstücks in eine friedlich-schiedliche Doppelstaatsgründung hat auf Seiten der Streitparteien den Willen zur kriegerischen Durchsetzung gegen die je andere Seite nicht befriedigt, sondern angestachelt; mit dem bekannten einseitigen Ergebnis, dass der Staat Israel im Jahr 1948 nicht nur offiziell ausgerufen wurde, sondern sich als staatliche Entität westlich des Jordan etablieren konnte. Mit der Gewalt, wie sie für Staatsgründungen typisch ist, hat der Newcomer auf der anderen, der arabischen Seite nicht nur einen Staat verhindert, sondern hunderttausende Vertriebene produziert. Die sind entweder auf dem für den Palästina-Staat vorgesehenen Gebiet, aber unter israelischer Herrschaft geblieben; geduldet, oder haben sich – in mehreren Wellen – in die arabischen Staaten im Umland abgesetzt, bzw. sind im Zuge diverser bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen von einem in einen anderen vertrieben worden. Von (fast) allen einschlägigen Seiten werden sie seither nicht einfach als Flüchtlinge behandelt, sondern als virtuelle Staatsbürger; eines Staates Palästina eben, den es nicht gibt, den es aber in Form dieser altehrwürdigen Beschlusslage, und aktuell von allen möglichen Seiten diplomatisch bekräftigt, irgendwie doch geben können sollte. Seither existiert in der UNWRA ein Ensemble von sozialstaatlicher Betreuung – Ernährung, Gesundheit, Schulwesen, Berufsausbildung bis zur Förderung von Menschen mit einer Behinderung, auch Kleinkredite – in den diversen Lagern, und so halten die Vereinten Nationen daran fest, dass ihr Beschluss von 1947 immer weiter gilt: Weil die versammelte Staatenwelt insgesamt sich ihre damit einmal gesetzte Kompetenz für die Gegend zwischen dem „River“ und der „Sea“ nicht so einfach wegnehmen lässt. So halten sie aufrecht, dass die Gründung des arabischen Staats Palästina nicht einfach das ist, was sie ihrer politischen Natur nach ist: eine Gewaltfrage, die zwischen den miteinander unverträglichen Staatsgründungswillen vor Ort ausgetragen und entschieden wird – sondern darüber hinaus soll es allen Ernstes eine Frage eines übergeordneten Rechts sein, mit der UNO als zuständigem Subjekt.

Das ist zwar einerseits ein Idealismus, wie sich nicht nur an dem inzwischen 75 Jahre alten „Nahostkonflikt“ studieren lässt: Staaten sind politische Gewaltsubjekte, deren erstes und entscheidendes Charakteristikum darin besteht, sich gegen ihresgleichen durchzusetzen, also das von ihnen beanspruchte Territorium und die von ihnen als Volk beanspruchten Menschen sich zuzuordnen, andere Staaten vom Zugriff auf beide auszugrenzen, soweit die eigene Gewalt reicht. Nur auf dieser Basis setzen sich diese Subjekte sodann mit ihresgleichen ins Benehmen, erkennen einander an und lancieren ihre Interessen aneinander unter Berücksichtigung des jeweils anderen Willens, setzen also das Völker-Recht, das sie allenfalls zwischen sich gelten lassen; bis sie es gegebenenfalls wieder kündigen. Der in der UNO organisierte und stur auch auf das Verhältnis von Israel und den Palästinensern angewandte völkerrechtliche Idealismus dreht das Verhältnis um, indem er darauf besteht, dass die Ko-Existenz der einander beschränkenden oder gänzlich ausschließenden Mächte ein Ergebnis eines höheren Rechts zu sein hätte und qua Beschlusslage irgendwie auch ist.

Das mit Gewalt hergestellte Faktum, dass es sie im Plural gibt, idealisieren und verabsolutieren die Staaten der Welt damit zu einer Sache, die höchste Legitimität beansprucht und ein großer Segen ist – nicht nur für sie selbst; sondern auch und vor allem für die von ihnen jeweils ausschließlich regierten Menschen. Denen wird per Artikel in der UN-Charta sogar als unveräußerliches Menschenrecht ein Recht auf eine Staatsbürgerschaft zugesprochen. Dieser Idealismus wird auch an den Palästinensern als Hilfe beim Dasein als Flüchtlinge vollstreckt: Ein paar Millionen auf israelisch besetztem Gebiet oder in arabischen Nachbarstaaten ansässige Nichtstaatsbürger werden in dieser negativen Eigenschaft zugleich rein formell positiv als Basis eines zukünftigen Palästina behandelt und reproduziert, auf dem die UNO auch mittels ihrer UNRWA als Rechtslage beharrt, und damit auf sich als Instanz der diesbezüglichen Rechtsetzung. Die Völkergemeinschaft beharrt nach wie vor darauf, dass die palästinensische Staatsgründung ihre Sache ist, die sie sich von keiner noch so durchschlagenden Verhinderung durch Israel abnehmen lässt, im Prinzip. Umgekehrt entdeckt Israel völlig zurecht in der UNRWA das diplomatische Offenhalten der nationalen palästinensischen Frage gegen Israel, durch auswärtige Mächte, und ist demgemäß angepisst.

Die internationale Gemeinschaft besteht aus nationalen Souveränen

Die per UN-Resolution einst offiziell gegründete UNRWA ist eine Sache, ihre aktuellen Möglichkeiten und Schranken resultieren aus den Konjunkturen des „Nahost-Problems“ und den Ansprüchen und Zumutungen ihrer auswärtigen Finanzquellen, sowie der israelischen Quertreibereien gegen diese schräge Existenzweise eines „palästinensischen Volkes“:

Zur Betreuung palästinensischer Flüchtlinge infolge des ersten Palästinakrieges wurde am 19. September 1948 der Sonderfonds United Nations Relief for Palestine Refugees (UNRPR, Hilfe der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge) eingerichtet. Das Ziel des Fonds bestand darin, Hilfsmaßnahmen zu koordinieren. Da dies jedoch nicht ausreichte, wurde UNRWA am 8. Dezember 1949 von der UNO-Generalversammlung ins Leben gerufen und nahm am 1. Mai 1950 seine Arbeit auf. … Laut UNRWAs Definition gelten solche Personen als Palästina-Flüchtlinge, ‘deren ständiger Wohnsitz zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 in Palästina lag und die ihren Wohnsitz und ihre Lebensgrundlage durch den Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 verloren haben’. Die UNRWA registriert auch die Nachkommen von Palästina-Flüchtlingen und adoptierte Personen. Andere Gruppen mit speziellem Status haben ebenfalls das Recht, sich registrieren zu lassen und Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen, solange sie sich in UNRWAs Einsatzgebieten aufhalten und die Bedürftigkeitskriterien der Organisation erfüllen. Im Oktober 2023 betreute die UNRWA im Nahen Osten insgesamt rund sechs Millionen palästinensische Flüchtlinge und deren Nachkommen. … Der Hauptsitz des Hilfswerkes war zunächst Beirut, wurde 1978 aufgrund der Unruhen im Libanon nach Wien und 1996 weiter nach Gaza verlegt. Ein weiterer Hauptsitz existiert in Amman. … Die Organisation sah sich durch die stetig steigende Zahl der Leistungsempfänger und mangelnde Finanzierung bereits mehrfach am Rande des Kollaps: So im November 2020, im November 2021 und in Folge des Terrorangriffs der Hamas auf Israel und der darauffolgenden Bombardierung des Gazastreifens durch die Israelische Luftwaffe im Oktober/November 2023.“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfswerk_der_Vereinten_Nationen_f%C3%BCr_Pal%C3%A4stina-Fl%C3%BCchtlinge_im_Nahen_Osten)

Denn dass die Staaten einerseits als UNO beinhart an ihrer Rechtsprechung festhalten, obwohl die Wirklichkeit, d.h. die gewaltsam hergestellte Rechtslage im Land „zwischen Fluss und Meer“ dieser Hohn spricht, heißt ja umgekehrt: Diese selben Staaten in ihrer Eigenschaft als eigennützige, gegen- oder auch in wechselnden Allianzen miteinander agierenden Subjekte machen sich andererseits in ihrem Vorgehen sicher nicht von ihrer kollektiv geschaffenen Rechtslage abhängig, sondern beziehen sich berechnend auf diese – je nach dem Inhalt und der Reichweite ihrer Interessen und Ansprüche sowie der Intensität, mit der sie diese verfolgen.

Auf der elendsten Stufe dieser berechnenden Bezüge auf die UNRWA stehen, der Sache angemessen, die menschlichen Adressaten und Objekte der UNRWA selbst. Für die Palästinenser ist die Tätigkeit der Organisation Überlebenshilfe: sei es dadurch, dass sie mit Hilfsgütern denjenigen beispringt, die sich mangels Geldeinkommen sogar Nahrung oder Medizin nicht leisten können; sei es dadurch, dass sie im Rahmen ihres Wirkens selber ein Einkommen bei ihren palästinensischen Mitarbeitern stiftet; sei es dadurch, dass sie durch Schul- und sonstige Bildungs- und andere Hilfsprojekte die Bedingungen der Möglichkeit stiftet, sich womöglich selbst irgendwann ein Einkommen im Rahmen und auf irgendeiner Stufe der insgesamt elenden palästinensischen Spenden-Ökonomie zu verschaffen. Dass sich so mancher Palästinenser auf der Basis seiner Tätigkeit bei der UNRWA auf etwas überschießende Weise für die „palästinensische Sache“ einsetzt, sollte auch nicht verwundern. Zumal er sich als Palästinenser ganz grundsätzlich als Teil einer zutiefst berechtigten, größeren Sache weiß.

Denn die Organisationen des palästinensischen Staatsgründungswillens ebenso wie die arabischen Bruderstaaten wissen ihrerseits mit der UNRWA und dem von ihr vertretenen multinationalen Rechtsstandpunkt viel Positives anzufangen: Die Weltgemeinschaft nimmt ihnen einen Teil der Lasten der humanitären Seite der dauerhaft verhinderten Staatsgründung ab, die sie alleine nicht tragen können. Von existenzieller Bedeutung ist das, weil der zunehmend prekäre Zustand der Ökonomien in den israelisch besetzten Gebieten sowie in Jordanien, Libanon, Syrien eine Integration der dort gestrandeten Palästinenser ins lokale Erwerbsleben, die den Palästinensern eine ökonomische Reproduktion einspielen könnte, zunehmend unmöglich macht, sogar wenn sie beabsichtigt wäre: Das Wirtschaften der Eingeborenen in den besetzten Gebieten wiederum wird von Israel fortgesetzt auf verschiedene Arten ruiniert, die Nachbarländer schaffen es immer weniger, ihre eigenen Völker in eine irgendwie auskömmliche Ökonomie zu verstricken und sind ihrerseits noch mit ganz anderen (vor allem syrischen) Flüchtlingen gesegnet. Außerdem bestätigt ihnen die Weltgemeinschaft per UNRWA ganz offiziell ihren Standpunkt, dass sie die palästinensischen Brüder und Schwestern samt Nachkommenschaft auch nicht als eigene Landeskinder behandeln müssen, sondern als vorübergehend angesiedelten Fremdkörper behandeln dürfen, dessen Schicksal mit dem des Staates zusammenfällt, den ihr gemeinsamer Gegner Israel seit Jahrzehnten gegen jedes UNO-Recht verhindert. Auch von den anderen arabischen politischen Subjekten her ist nachvollziehbar, warum sie die sozialbetreuerisch von der UNRWA betätigte Beglaubigung des palästinensischen Rechts auf einen eigenen Staat wenigstens als eben dieses machtlose Recht hochhalten – das geschieht auch dadurch, dass die im Westjordanland bzw. im Gazastreifen jeweils zuständigen Palästinenserorganisationen ihrem Nachwuchs in den Schulen der UNRWA eben ihre Sicht auf das Verhältnis von Recht und Unrecht im Heiligen Land beibringen.

Machtloses internationales Recht vs. militanter Staatsgründungswille

Nun steht ein knappes Dutzend palästinensischer UNRWA-Mitarbeiter unter Hamas-Verdacht, und schon wurde von den entscheidenden Geldgebern die Streichung ihrer Zuschüsse auf den Weg gebracht bzw. angekündigt. Das mögen manche als Vorverurteilung, als katastrophale Konsequenzen heraufbeschwörendes Vorgehen gegen jede gute Rechtssitte gewertet werden. Tatsächlich ist es nicht unbedingt die Regel, eine (supra-)staatliche Agentur für das Treiben eines Teils ihrer Angestellten haftbar zu machen. Die geldgebenden bzw. Geld streichenden Staaten, machen auf diese Weise deutlich, was sie von dieser Organisation des internationalen Rechts und dem damit spendierten Humanismus halten, und was sie damit betreiben: Mit dem autonomen Staatsgründungswillen, den die Hamas militant gegen Israel praktiziert, wollen sie sich nicht gemein machen, wenn sie ihre Definitionen der Palästinenser als betreuungsbedürftige Basis des Rechts auf einen Staat Palästina aktualisieren. Das bedeutet zumindest einstweilen, die ultimative Feindschaft Israels gegen die Hamas mitzutragen, und letztere aus jeder Perspektive des ebenso erneuerten wie unpraktisch gemeinten UNO-Rechtsanspruchs auf eine „Zweistaatenlösung“ auszuschließen. Diese Gemengelage praktizieren sie nun an der UNRWA. Die in Aussicht gestellten katastrophalen Wirkungen ihres Geldentzugs sind ja nur die aktuelle Variante dessen, dass die von der UNRWA seit Jahrzehnten praktizierte Fiktion eines palästinensischen Staatsvolkes realiter eben so viel wert ist und immer nur so viel wert war, wie sich die Geldgeber deren Fortschreibung haben kosten lassen. Insofern geht es auch hier mit rechten Dingen zu: Denn jedes Recht ist immer so wirklich und verbindlich, wie es den Standpunkt einer potenten Macht – oder auch einer Mehrzahl von ihnen – absegnet.

Im Dickicht der imperialistischen Interessen

Sich zum Handlanger Israels zu machen, wie Palästinenser, ihre Freunde oder auch nur Anhänger der humanitären Betreuung palästinensischer Armut nun beklagen, das brauchen sich die großen westlichen Geldgeber nicht vorwerfen zu lassen. Zum anderen gestehen die Staaten, auf die es hier ankommt, Israel aber auch weiterhin nicht die geforderte Konsequenz zu: Die komplette und ersatzlose Abwicklung der UNRWA. Soweit bestehen sie auch gegenüber Israel darauf, dass Israel nicht allein bestimmt, was im Heiligen Land das letztlich gültige Recht der Gewalt ist. Dem Drängen Israels, die vor Jahrzehnten oder wann auch immer vertriebenen Palästinenser oder deren Nachkommen nicht mehr als Flüchtlinge und damit als lebenden Einspruch gegen die von Israel angestrebte Einstaatenlösung zu behandeln, geben sie nicht nach, sondern behalten sich mit Verweis auf das Palästinenserelend, das irgendwie handhabbar bleiben soll, von ihnen zu treffende Entscheidungen vor, die dann eben der Stand des Rechts sein sollen. Die im Verlauf der Angelegenheit zu registrierenden nationalen Unterschiede sind Produkt feiner Abwägungen: Je nach dem Stand der Beziehungen zu Israel, der nationalen Entscheidung über mehr radikale oder mehr vorbehaltliche Unterstützung seiner Hamas-Bekämpfung und auch aus dem jeweiligen Mischungsverhältnis von demonstrativem Schulterschluss innerhalb der Gebergemeinde bzw. nationaler Absetzung von anderen und insbesondere vom pro-israelischen Kurs Amerikas sollen Gelder gestrichen werden, oder manche erst bei Ausbleiben „glaubwürdiger Schritte der UNRWA-Leitung“ oder auch in Abhängigkeit von irgendwelchen Untersuchungsergebnissen … So geht eben der Bezug auf eine Einrichtung, die es nur wegen des politischen Interesses der Großmächte an ihr gibt. Die paar maßgeblichen Staaten beanspruchen auch von Israel damit prinzipiell Respekt vor sich – sie entscheiden dann schon gemäß aktuellen Abwägungen, wann sie den bezeugt sehen und wann nicht. Derzeit liefert Israel den West-Mächten auch den passenden Anlass für die Klarstellung, dass sie nach einem halben Jahr mörderischer Terrorbekämpfung im Gazastreifen diesen israelischen Respekt vor ihrer Rolle als letzter Instanz von Recht bzw. Unrecht auch mal vermissen. Es lebe der Schutz der Zivilbevölkerung!

Literatur:
https://de.gegenstandpunkt.com/dossier/israel-gaza-krieg

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