Ein weWe im „Faktencheck“: Das Recht auf Meinungsfreiheit

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Die Kommentierung des Krieges geht weiter! Diesmal: Es geht um die weWe!
Um die „westlichen Werte“! Warum sind „wir“ denn gar so abgrundtief im Recht?

Ein zentraler weWe im „Faktencheck“: Das Recht auf Meinungsfreiheit

Das allgemeine Prinzip, nachdem sich die Macher und Mitmacher im Westen selber weit über jeden grünen Klee hinaus loben, das besteht in der Verhimmelung der Demokratie in einen höheren „Wert“. Da wird also eine Staatsform, eine Form der Herrschaft (von Menschen über Menschen) in eine Ausprägung eines absolut Guten verfabelt. Von diesem Guten muss man im Grunde genommen nur eines wissen: Es heiligt das politischen Subjekt, das sich auf die weWe beruft, es berechtigt seine machtvollen Vertreter zur Gewaltanwendung nach außen, gegen alle auswärtigen Machthaber, die ihnen im Weg sind! Und es berechtigt seine machtvollen Vertreter nach innen, Gehorsam und Opfer zu verlangen, von den ihnen ohnmächtig gegenüberstehenden Regierten; und zwar Opfer in Sachen Einkommen – Kriege und Wirtschaftskriege sind teuer –, und auch von Leib und Leben, wenn es denn darauf ankommt. Die diesbezüglichen Entscheidungen treffen die demokratisch gewählten Machthaber. Soviel ganz allgemein und abstrakt. Der bestimmte Wert, um des es heute geht: Das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit.

Die Meinungsfreiheit schützt die wahren Werte!

Zur Einordnung: Dieses Recht ist in Österreich kein billiges Bekenntnis, es ist geltendes Recht, ist Teil der Verfassung, weil die „Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll“ gemäß „BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet“ ist.

Artikel 10
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Kleine Zwischenbemerkung; im vorigen Jahrhundert war die Lektüre von Marx bekanntlich weit verbreitet, vielleicht erinnern sich ältere Semester an Passagen im „18. Brumaire“:
Jeder Paragraph der Konstitution enthält nämlich seine eigene Antithese, sein eignes Ober- und Unterhaus in sich, nämlich in der allgemeinen Phrase die Freiheit, in der Randglosse die Aufhebung der Freiheit. Solange also der Name der Freiheit respektiert und nur die wirkliche Ausführung derselben verhindert wurde, auf gesetzlichem Wege versteht sich, blieb das konstitutionelle Dasein der Freiheit unversehrt, unangetastet, mochte ihr gemeines Dasein noch so sehr totgeschlagen sein.“ (Marx, Der achtzehnte Brumaire des Louis Bonaparte, in MEW Band 8)

Nun, die Geschichte mit dem Ober- und Unterhaus kann einem da schon einfallen, ich will aber gleich vorweg vor einer m.E. Fehlinterpretation warnen: Ob das Unterhaus tatsächlich die Aufhebung der Freiheit sein soll, ihr Totschlag, die Freiheit damit nur wohlfeiler Schein – da wäre doch zu fragen, wozu der Aufwand … Will mal vorwegnehmen, das „Unterhaus“ ist nicht die Aufhebung, sondern die Konkretisierung der Freiheit, es enthält quasi die Durchführungsbestimmungen.

[Letzte Vorbemerkung: In der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, einer rechtlich nicht verbindlichen Resolution der UN, verabschiedet 1948 in Paris, da heißt es: Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit) Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“ Fertig; oder: Das „Unterhaus“ fehlt generell in den Artikeln der UN-Deklaration.]

Der ganze Witz am Recht auf Meinungsfreiheit – Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. – steht m.E. allerdings schon im „Oberhaus“. Damit schon wird das „Meinen“, das sich ohnehin nicht vermeiden lässt – Jemand denkt sich, was auch immer, und teilt das sogar mit! – zur Staatsangelegenheit! Damit schon ist dieses Meinen denjenigen Leuten, die da etwas denken und mitteilen, prinzipiell entzogen und zur Staatssache erklärt. Die Zuerkennung des Rechts ist schon die Verstaatlichung dieser Sphäre; die Obrigkeit nimmt das Denken und Mitteilen ganz grundsätzlich unter ihre Fittiche, nämlich indem sie es gewährt, es erlaubt, es gestattet. Und wenn es denn so ist, dass nämlich der Bürger auf diese Erlaubnis angewiesen ist – er ist wirklich darauf angewiesen, weil der Staat es so handhabt, weil der Staat darauf besteht, dass ohne seine Gewähr gar nichts geht –, dann ist in der Tat die unangefochtene Stellung der gewährenden Instanz eine unhintergehbare Voraussetzung jedes Meinens – weil eben ohne Erlaubnis keine Meinung! Und dann ist der Schutz dieser unangefochtenen Stellung dieser Instanz die unüberwindbare, die verbindliche Schranke jedes Meinens. Und genau dieser Schutz des staatlichen Herrn und Meisters jeder Meinung und seiner wahren Werte vor möglichen abträglichen Meinungen ist der Inhalt der sodann aufgelisteten
Einschränkungen oder Strafdrohungen“ „in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Am Beginn des „Unterhauses“ ist das so formuliert, dass nun einmal „die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt“ – und zwar ohne dass irgendjemand mit einer Meinung erst noch gefragt wurde. „Pflichten und Verantwortung“, ja warum denn? Bloß weil jemand eine Meinung hat – nein, weil die Obrigkeit das so festsetzt! Vor allem, welche Pflichten und welche Verantwortung wem gegenüber denn? Schon lange, bevor ich etc. überhaupt auf die Idee gekommen bin, jemandem etwas mitzuteilen, hat sich der Staat dafür zuständig erklärt, und mir Pflichten und Verantwortung ihm gegenüber auferlegt! Kurz, dieses Recht auf Meinungsfreiheit sieht in der Tat vor, das „gemeine Dasein der Meinungsfreiheit“ totzuschlagen, wenn die höheren Werte tangiert sind, wie die – noch einmal – „nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral“. Wer das im Konfliktfall entscheidet? Natürlich wie überall die zuständigen Staatsorgane. Denn mit dem Recht der Bürger auf ein Meinen beauftragt sich der Staat mit der Pflicht, dieses zu beaufsichtigen!

Zwischenbefund, der Vollständigkeit halber: Nun, diese oben erlaubte Freiheit, eine gute Meinung über die Obrigkeit und ihre heiligen Güter zu verbraten, oder Meinungen über politisch-moralisch irrelevante Themen zu verbreiten – die gewährt jede Diktatur auch. Oder anders: Da genehmigen sich „demokratische Gesellschaften“ jene „Einschränkungen und Strafandrohungen“, die dieselben Demokratien im Zug ihrer ständigen Feindbildpflege gern anderen angefeindeten Demokratien oder auch „Autokraten“ vorwerfen, wenn die auch und genau so die nationale Sicherheit etc. über die Meinungsfreiheit stellen. Woanders gehören nämlich bei Gelegenheit genau diejenigen staatsfeindlichen Meinungsumtriebe erlaubt, die Demokraten bei sich daheim verbieten!

Nach dem kleinen Durchgang durch die rechtliche Seite des Meinens ist zumindest offenkundig, dass die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, der Schutz der Moral etc. die gültigen höheren Werte sind, im Verhältnis zur Meinungsfreiheit. Jedenfalls ist die „Pflicht zur Verantwortung“ schon ein kleines Sicherheitsnetz bei der Abwehr verkehrter Meinungen. Ist das ganze Konstrukt angesichts dessen nur Schein, nur Schimäre, die Freiheit damit „totgeschlagen“? – Aber nicht doch, und das liegt an der „Meinung“ höchstselbst. Was ist das, eine „Meinung“?

Die Meinungsfreiheit: Ein Recht auf Unzufriedenheit

Eine Meinung ist erst mal eine Ansicht, ein Befund, eine Stellungnahme zu irgendeinem, beliebigen Phänomen – ein Geschmacksurteil über eine Mahlzeit oder ein Theaterstück ebenso wie die Bekundung eines Interesses oder eine Stellungnahme zu einem Krieg – allerdings mit einer gar nicht selbstverständlichen Verlängerung. Eine ordentliche Meinung im Sinne des staatlichen Erfinders enthält nämlich implizit das Bekenntnis zu ihrer eigenen Irrelevanz, ihrer völligen Unmaßgeblichkeit – und wenn die nicht gebührend zum Ausdruck kommt („eh’ bloß meine Meinung“), wird das gern auch von anderen Meinungsinhabern explizit gefordert: „Bloß deine Meinung!“ Selbstverständlich ist das nicht, es hängt eben an der jeweiligen Meinung und ihrem Gegenstand: Handelt es sich um ein theoretisches Urteil über einen Krieg etwa, wo der Inhaber der Meinung es schon darauf anlegt, dass sein Befund auch hinhaut bzw. darüber den Streit anbietet; oder das praktische Interesse an mehr Geld, angesichts einer allgemeinen Teuerung, die den Lebensstandard nach unten steuert – in solchen Fällen liegt es in keiner Weise nahe, der je eigenen Feststellung ein herzliches „ist aber sowieso egal, weil bloß meins“ nachzuschieben! Genau das ist allerdings im üblichen Sprachgebrauch jeder „Meinung“ eingeschrieben, und das ist vom Gewährer dieser Freiheit mit dem einleitenden unscheinbaren „Jedermann hat Anspruch …“ schon dekretiert: Wenn alle ihre jeweiligen höchst unterschiedlichen Meinungen haben dürfen, dann unter der Prämisse der allgemeinen gleich-Geltung bzw. der allgemeinen gleichen nicht-Geltung. Alle Meinungen sind gleichermaßen gestattet, weil alle gleich irrelevant sind. Ein vernünftiger Umgang mit dem Tohuwabohu dieses Meinungsdurcheinander im Rahmen einer vernünftigen Diskussion, wo die Beteiligten sich über die wichtigen Angelegenheiten einigen bzw. wenigstens wissen, inwiefern sie gegeneinander stehen und sich nicht einigen können – das ist nicht vorgesehen und auch überhaupt nicht nötig. Namhafte Spezialisten versichern obendrein, dass so schwierige Fragen wie Krieg und Geld und Gott ohnehin nicht wirklich befriedigend zu klären sind, weil die Wahrheit über solche und andere Angelegenheiten letztlich unergründlich ist – ein brauchbares Wissen über Gott und die Welt als Richtschnur einer eigenen Lebenspraxis also nicht verfügbar ist. Ein solches ist allerdings auch nicht notwendig, denn alles Wichtige für die eigene gesellschaftliche Praxis und die der anderen Leute ist ohnehin anders gesetzt: Die demokratisch gewählten Machthaber gewähren ja nicht nur die Meinungsfreiheit in ihren Grenzen, sondern entscheiden qua Amt und per Recht und Gesetz auch über Arbeit und Reichtum, über Schule und Familie, über Krieg und Frieden. So hat jede Seite, was für ihre jeweilige Rolle, ihre Kompetenz, entscheidend ist: Die eine Seite hat die Freiheit der Macht, die andere muss deren für alle verbindlichen Entscheidungen ausbaden, und darf sich darüber sogar beschweren. Das ist doch was! Bei Hegel findet sich in der Rechtsphilosophie die hübsche Formulierung:

Das Prinzip der modernen Welt fordert, dass, was jeder anerkennen soll, sich ihm als ein Berechtigtes zeige. Außerdem aber will jeder noch mitgesprochen und geraten haben. Hat er seine Schuldigkeit, das heißt sein Wort dazu getan, so lässt er sich nach dieser Befriedigung seiner Subjektivität gar vieles gefallen.“ (Hegel, Rechtsphilosophie)

Nämlich genau das, worüber er gerade genörgelt hat – das lässt er sich gefallen! In dem Sinn ist die Meinungsfreiheit tatsächlich eine praktisch wirksame, keineswegs nur scheinhafte Errungenschaft im Alltag. Die Demokratie gewährt ihrem auf das Mitmachen festgelegten Fußvolk tatsächlich das Recht auf Unzufriedenheit! Man darf sich beschweren, man darf über Gott und die Welt und die Politiker ablästern und sich nach Strich und Faden auskotzen, man darf „Dampf ablassen“. Und falls jemand dieses Beschwerdewesen auch nicht so befriedigend finden sollte – so gibt es längst anerkannte Instanzen, die hauptamtlich mit der Betreuung jedweder Unzufriedenheit beschäftigt sind. Das ist einmal die sog. „Opposition“, also die Parteien, die gerade nicht an der Macht sind, was man mit Gegnerschaft nicht unbedingt verwechseln sollte, und dann die „Öffentlichkeit“, die offiziöse Medienlandschaft. Diese Einrichtung hält ihre Bezeichnung als „vierte“, also ebenfalls staatstragende „Gewalt“ in der Regel für ein Kompliment, und nicht für einen Hinweis auf ihre staatstragende Kumpanei. Sie übt die vorgesehene „Verantwortung“ als wäre das selbstverständlich, und sorgt so dafür, dass – nehmt alles nur in allem – die Meinung der demokratisch gewählten Herrschenden zur alternativlosen herrschenden Meinung wird. Zumindest, was die großen Linien betrifft, wie etwa einen „Angriffskrieg“ oder eine „Zeitenwende“; ob das regierende Personal diesen „Herausforderungen“ auch gewachsen ist, darüber darf dann wieder unbarmherzig gelästert werden: „Freilich sind solche Versammlungen [der damaligen Stände] beschwerlich für die Minister … aber dennoch ist die Öffentlichkeit das größte Bildungsmittel für die Staatsinteressen überhaupt.“ (Hegel, Rechtsphilosophie)

In den Oppositionsparteien und in der kritischen Medienlandschaft muss sich jeder Unzufriedene schon wiederfinden. Denn eines ist im Reich der Freiheit nicht vorgesehen: Die je eigene Unzufriedenheit praktisch werden zu lassen, selber aktiv zu werden. Da geht gar nichts, egal ob die Ausländer zu viele, die Managergehälter zu hoch oder die Politiker zu machtbesessen sind. Die in der Demokratie vorgesehene praktische Konsequenz aus jedweder Unzufriedenheit, völlig ohne Bezug zu dem, worin sie besteht, ist allein das Wahlkreuz. (Die Kundgabe einer Meinung auf einer Demonstration ist natürlich auch vorgesehen, ebenso die Gründung einer Partei, um das Wahlkreuz bei einer neuen zu applizieren.) Andere Aktivitäten kollidieren ziemlich bald mit Staatsorganen, die keinen Meinungsaustausch mit Unzufriedenen pflegen, sondern die der „nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung“ mit der amtlichen Pflicht zur Gewaltausübung dienen. Das trifft so unterschiedliche Querulanten wie Impfgegner, Reichsbürger und Klimaschützer, wenn die glatt meinen, etwas tun zu müssen, um ihre Anliegen voranzubringen. Gerade letztere können sich völlig zurecht auf nationale und internationale politische Beschlüsse berufen, also durchaus auf mehr als auf wohlfeile Ankündigungen und bloße Versprechungen. (Und auf anerkannte Wissenschaftler, die der Öffentlichkeit vorrechnen, dass die Erderwärmung so ihren Gang geht und der Umschlag von Quantität – steigenden Temperaturen – in Qualität – gröbere Verwerfungen von Gletschern bis zu spektakulären Naturkatastrophen – gerade stattfindet!) Das nützt den Klimaschützern der „letzten Generation“ aber nichts, wenn sie sich auf Straßen und Kunstwerken festkleben, um die Öffentlichkeit zu beeindrucken. Dabei ernten sie sogar ein bisschen Verständnis – und die postwendende Kriminalisierung, je nach Meinung der Behörden in Bayern. Da greift dann ein anderer Akzent der Meinungsfreiheit, über den Hegel notiert hat:

In Frankreich hat die Freiheit der Rede immer weit weniger gefährlich als das Stummsein geschienen, weil das letztere fürchten ließ, man werde das, was man gegen eine Sache habe, bei sich behalten, während das Räsonnement den Ausgang und die Befriedigung nach einer Seite enthält, wodurch im übrigen die Sache leichter ihren Gang fortzugehen vermag.“ (Hegel, Rechtsphilosophie)
Auch ohne Lektüre der Rechtsphilosophie ist der demokratischen Staatssicherheit eine Abwägung vertraut: Die Zulassung abweichender Meinungen, die womöglich Anklang finden, enthält den Vorteil für den Staatsschutz, sie und ihre Vertreter leichter bespitzeln zu können, während ein Verbot die Anhänger womöglich in die Konspiration treibt … Schwierig, schwierig!

Jedenfalls, wenn Regierung und Opposition und das von der vierten Gewalt angeleitete mitdenkende Publikum munter darüber räsonieren, wie die höchsten Werte – „nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral“ etc. und andere Staatsinteressen voranzubringen sind, mit dem Höhepunkt in der Frage an den Wähler, wer – Partei oder Person – dafür optimal geeignet ist: Dann herrscht Meinungsfreiheit und eine Zensur braucht nicht stattzufinden. Die Zensur, die stattfindet, die dient dem Schutz der mündigen Bürger vor „Desinformation“ – so etwa die Einschränkung meiner persönlichen Freiheit, mich bei „Russia today“ zu informieren.

Literatur:

Never ending story – was das liberalste Deutschland, das es je gab, alles nicht aushält:
https://www.nachdenkseiten.de/?p=91673

Das Minsker Abkommen sollte es Kiew ermöglichen, „Zeit zu gewinnen“:
https://www.anti-spiegel.ru/2023/das-minsker-abkommen-sollte-es-kiew-ermoeglichen-zeit-zu-gewinnen/

Speziell der kleine „Exkurs zu einem der abendländischen Höchstwerte“, in:
https://de.gegenstandpunkt.com/artikel/mohammed-karikaturen-vs-meinungsfreiheit

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