Hegel, Rechtsphilosophie – Teil 2

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Das Strafrecht – oder: das Verhältnis vom Staat zum Bürger.

Im Strafrecht wird die Form des Zivilprozesses aufrechterhalten: Der Staat ist Partei, im Form des Staatsanwaltes

Der Angeklagte ist die andere Partei und der Richter hat formell zwischen den beiden zu entscheiden

Faktisch sind beide, Staatsanwalt und Richter, die Vertreter des Staates, der im Strafrecht als Geschädigter auftritt. Beim Strafprozeß wird das geschädigte Recht wiederhergestellt, nicht das Opfer entschädigt.
Der Staat tritt sozusagen in 2 verschiedenen Gestalten auf.

Generell gilt auch beim Strafprozeß: Der Staat als Gewaltmonopol setzt das Recht, das durch seine Kodifizierung den Anschein der Objektivität und durch die tatsächliche Gewalt seine Gültigkeit erhält

 

Das internationale oder Völkerrecht

Alles, was über das Recht bisher gesagt worden ist, hat am Völkerrecht seine Wahrheit und seine Schranke: dort stehen sich nämlich Gewaltmonopole gegenüber.

Das heißt, das internationale Recht gilt nur insofern, als es eine Weltmacht gibt, die das Gewaltmonopol über andere Staaten hat – diese steht aber dann über dem Recht, wie die USA in Jugoslawien und den Irak demonstriert haben.

Inzwischen ist jedoch die Hegemonie der USA nicht mehr unbestritten – in Folge dessen ist das Völkerrecht strittig

Beispiele für die von Hegel vorgestellte Notwendigkeit von Gewalt nach innen, nach außen und die Widersprüchlichkeit und Machtlosigkeit nicht anerkannter Staaten

Beispiele: Afghanistan und Palästina

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