#06: Grundeinkommen als Menschenrecht

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Grundeinkommen – Red’n ma drüber!
  • 2024-02-16_ge_f06_7m56s_Grundeinkommen als Menschenrecht (mit Kurshinweis)
    07:56
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Wir  haben  beim letzten Mal über das Grundeinkommen und die Nachhaltigkeitsziele geredet. Da ging es offenbar darum, für welche Probleme das BGE hilfreich bei der Lösung sein könnte. Ist das BGE also ein quasi „universeller Problemlöser“?

Das BGE kann – wie wir das gezeigt haben – bei der Lösung vieler Probleme behilflich sein, auch wenn es nicht alle Probleme lösen wird. Aber das BGE ist viel mehr. Meiner Meinung nach ist das BGE ein Menschenrecht!

Der Artikel  1 ist ja bekannt:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. 
Auch der Artikel 2 wird oft zitiert:
Niemand darf diskriminiert werden 
Die Menschenrechte gelten für alle Menschen gleichermaßen. Niemand darf benachteiligt und in seinen Menschenrechte eingeschränkt werden wegen seines Geschlechts, seiner Hautfarbe, Religion, seiner nationalen Zugehörigkeit, politischen Überzeugung, seines Besitzes oder anderer Unterschiede.

Die Menschenrechtskonvention besteht aber aus 30 Artikeln. Und da heißt es z.B. im

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)


Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht
auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, (…)
in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind
Und im Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Beide Artikel beginnen mit „Jeder Mensch hat das Recht“

Ja, das ist ja auch die Aussage von Artikel 2, dass diese Rechte ALLEN Menschen zustehen.

Diese Rechte auf soziale Sicherheit und auf Wohlfahrt gelten also auch für ALLE Menschen. Nicht nur für arbeitende oder arbeitswillige. Für alle. Punkt. Bedingungslos.

Aber es gibt doch auch den Artikel 23 – Recht auf Arbeit und Schutz der Arbeiter

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf befriedigende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder hat das Recht auf einen fairen Lohn, der ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Wenn der Lohn dazu nicht ausreicht, muss der Staat zusätzlich dafür sorgen.

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit und auf faire Bezahlung der Arbeit Aber kein Mensch hat die Pflicht zur Arbeit

Zusammenfassend also: Jeder Mensch hat das RECHT auf Arbeit, aber die Arbeit – speziell die Erwerbsarbeit oder die Arbeitswilligkeit – kann keine Voraussetzung für soziale Sicherheit und Wohlstand sein:

Abschließen möchte ich heute mit einem Zitat von Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778), Genfer Schriftsteller, Philosoph und Pädagoge; wichtiger Wegbereiter der Französischen Revolution. Rousseau sagt:

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will

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